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Neuregelung des BDSG - Novelle II (Pflichten der Auftraggeber bei der Einschaltung eines Detektivs oder einer Detektei)

 

Quelle RA Dr. Fischer, Berlin

 

 

§ 11 des Bundesdatenschutzgesetzes enthält Bestimmungen zur Auftragsdatenverarbeitung. Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.

 

Der Auftraggeber ist aus diesem Grund verpflichtet, den mit der Datenverarbeitung beauftragten Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der jeweilige Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen

ist. Zudem hat sich der Auftraggeber von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.

 

2. Neuregelungen durch die BDSG‐Novelle II

 

Diese Vorgaben sind in der Vergangenheit erfahrungsgemäss kaum bzw. nur selten in ihrer ganzen Tiefe beachtet worden, zumal Verstöße gegen den § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht bußgeldbewehrt waren. Der Gesetzgeber sah sich daher zum Handeln gezwungen und hat die Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung massiv verschärft.

 

a) Verschärfte Anforderungen an die Auftragserteilung

 

Auch weiterhin ist der der Auftragsdatenverarbeitung zugrundeliegende Auftrag schriftlich zu erteilen.

 

Nunmehr sind aber wesentliche Vertragsbestandteile zwingend schriftlich festzulegen, und zwar:

 

- der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,

- der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,

- die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,

- die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,

- die nach § 11 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,

- die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,

- die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,

- mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im

  Auftrag getroffenen Festlegungen,

- der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,

- die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.

 

b) Verschärfte Anforderungen an die Überwachung

 

Des weiteren sieht das Gesetz in § 11 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor, dass der Auftraggeber sich zukünftig nicht nur vor Beginn der Datenverarbeitung, sondern auch „sodann regelmäßig„ von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen

zu überzeugen hat.

 

Das dabei erzielte Ergebnis ist zudem zu dokumentieren.

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